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QM-007HochAnbieterPräventiv

Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f verlangt von den Anbietern die Umsetzung eines Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der die zu erhebenden Daten, die Überwachungshäufigkeit, die Leistungsschwellenwerte und die Feedback-Mechanismen zur Integration betrieblicher Erkenntnisse festlegt.

Artikel:Article 17(1)(f)Article 72

Nachweisbeispiele

  • Post-market monitoring plan document
  • Monitoring KPI definitions
  • Data collection mechanism description

Normen

ISO 42001:2023 §9.1Annex VII EU AI Act

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Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (QM-007) | AZComply Controls