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PM-001KritischAnbieterPräventiv

Erstellung des Marktüberwachungsplans nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72 Absatz 3 verpflichtet Anbieter, einen Marktüberwachungsplan nach dem Inverkehrbringen zu erstellen, zu dokumentieren und umzusetzen, der die Art der KI-Technologie und die Risiken des Hochrisiko-KI-Systems in seinem Verwendungszweck verhältnismäßig widerspiegelt.

Artikel:Article 72(3)Annex IX

Nachweisbeispiele

  • Post-market monitoring plan (Annex IX template)
  • Monitoring scope and frequency definition
  • Plan review schedule

Normen

ISO 42001:2023 §9.1Annex IX EU AI Act

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Erstellung des Marktüberwachungsplans nach dem Inverkehrbringen (PM-001) | AZComply Controls