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PM-005KritischAnbieter & BetreiberKorrektiv

Meldung schwerwiegender Vorfälle an Behörden

Artikel 73 Absatz 1 verpflichtet Anbieter und Betreiber, schwerwiegende Vorfälle unverzüglich der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu melden, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, wobei erste Meldungen innerhalb der in Artikel 73 Absatz 2 festgelegten Fristen einzureichen sind.

Artikel:Article 73(1)Article 73(2)Article 73(3)

Nachweisbeispiele

  • Serious incident reporting procedure
  • Authority notification template
  • Incident report submission records

Normen

Article 73 EU AI Act

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Meldung schwerwiegender Vorfälle an Behörden (PM-005) | AZComply Controls