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PM-011HochAnbieterKorrektiv

Benachrichtigung von Interessenträgern und betroffenen Personen

Wenn durch die Marktüberwachung schwerwiegende Risiken festgestellt werden, müssen Anbieter die betroffenen Betreiber informieren und, sofern von den zuständigen Behörden gefordert, Maßnahmen ergreifen, um betroffene natürliche Personen über das Risiko und verfügbare Abhilfemaßnahmen zu informieren.

Artikel:Article 20(2)Article 73(3)

Nachweisbeispiele

  • Stakeholder notification procedure
  • Deployer risk communication template
  • Affected person notice procedure

Normen

ISO 42001:2023 §10.2

Erweitern Sie, wenn Nachweise rechtskräftig sein müssen.

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Benachrichtigung von Interessenträgern und betroffenen Personen (PM-011) | AZComply Controls