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TR-008HochAnbieterPräventiv

Kennzeichnung KI-generierter Inhalte

Artikel 50 Absatz 2 verlangt von Anbietern von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, dass Ausgaben in maschinenlesbarem Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

Artikel:Article 50(2)

Nachweisbeispiele

  • AI content labelling implementation
  • Machine-readable metadata specification
  • Content provenance watermarking description

Normen

ISO 42001:2023 §8.3C2PA standard

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Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (TR-008) | AZComply Controls