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TransparencyArticle 50(4)

Kennzeichnungspflicht für Deep Fakes

Die zwingende Pflicht nach Artikel 50 Absatz 4 für Betreiber, die KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Ton- oder Videoinhalten einsetzen, die einen Deep Fake darstellen, offenzulegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde — sofern der Inhalt nicht eindeutig als KI-generiert gekennzeichnet ist oder für zulässige Strafverfolgungszwecke verwendet wird.

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Kennzeichnungspflicht für Deep Fakes — EU AI Act Glossary | AZComply