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TR-009HochBetreiberPräventiv

Offenlegung der Emotionserkennung

Betreiber von Emotionserkennungssystemen müssen natürliche Personen, die solchen Systemen ausgesetzt sind, darüber informieren, dass sie einem Emotionserkennungssystem unterliegen, mit angemessenem vorherigem Hinweis.

Artikel:Article 50(3)

Nachweisbeispiele

  • Emotion recognition disclosure notice
  • Notice placement evidence
  • Opt-out mechanism (where applicable)

Normen

ISO 42001:2023 §8.3

Erweitern Sie, wenn Nachweise rechtskräftig sein müssen.

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Offenlegung der Emotionserkennung (TR-009) | AZComply Controls