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CA-009HochAnbieter & BetreiberPräventiv

Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden

Artikel 21 verpflichtet Anbieter und Betreiber, auf Anfrage mit den nationalen Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und Zugang zu technischen Unterlagen, Protokollen und dem KI-System selbst zu gewähren, soweit dies für Überwachungstätigkeiten erforderlich ist.

Artikel:Article 21(1)Article 21(2)

Nachweisbeispiele

  • Authority cooperation procedure
  • Document access protocol
  • Authority request response log

Normen

Article 21 EU AI Act

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Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden (CA-009) | AZComply Controls